Widerrufsbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026: Wer ist betroffen und was Unternehmen jetzt wissen müssen

Isabella Örtülü
Isabella Örtülü
isi-netzwerkagentur
1. Juni 2026
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5 Min. Lesezeit

Ab dem 19. Juni 2026 wird der Widerrufsbutton für viele Unternehmen zur Pflicht. Mit der neuen gesetzlichen Regelung soll der Widerruf eines Online-Vertrags genauso einfach möglich sein wie dessen Abschluss.

Doch welche Unternehmen müssen einen Widerrufsbutton bereitstellen? Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen? Und welche Ausnahmen gibt es? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Anforderungen künftig gelten und wie Sie sich rechtzeitig vorbereiten.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion für Online-Verträge. Verbraucher sollen ihren Widerruf künftig direkt über eine Schaltfläche auf der Website oder im Onlineshop erklären können.

Ziel des Gesetzgebers ist es, das bestehende Widerrufsrecht einfacher nutzbar zu machen. Die bisherige 14-tägige Widerrufsfrist bleibt unverändert bestehen. Neu ist lediglich die Möglichkeit, den Widerruf bequem online über den Widerrufsbutton auszuüben.

Für welche Unternehmen gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Die neue Regelung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform.

Voraussetzung ist, dass Verträge

  • online abgeschlossen werden,
  • mit Verbrauchern geschlossen werden und
  • ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Diese Unternehmen sind betroffen

Unter anderem müssen folgende Unternehmen den Widerrufsbutton bereitstellen:

  • Onlineshops
  • Dienstleister mit Online-Buchung
  • Anbieter digitaler Produkte wie E-Books oder Online-Kurse
  • Unternehmen, die Verträge über ihre Website oder App abschließen

Auch Händler auf Online-Marktplätzen sind betroffen. Die technische Umsetzung übernimmt dort jedoch in der Regel der Betreiber der jeweiligen Plattform.

Für wen gilt die Pflicht nicht?

Nicht jedes Unternehmen muss einen Widerrufsbutton einrichten.

Keine Verpflichtung besteht insbesondere, wenn

  • ausschließlich Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B) abgeschlossen werden,
  • Verträge ausschließlich telefonisch, per Fax oder über Bestellkarten aus Katalogen geschlossen werden,
  • kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Reine B2B-Unternehmen

Unternehmen, die ausschließlich mit anderen Unternehmen Verträge schließen, müssen keinen Widerrufsbutton bereitstellen.

Muss der Widerrufsbutton für alle Kunden erreichbar sein?

Ja.

Der Widerrufsbutton muss sowohl registrierten Kunden als auch Gastbestellern zur Verfügung stehen. Außerdem muss die Widerrufsfunktion grundsätzlich ohne Login erreichbar sein.

Nach dem Gesetz soll die Funktion während der gesamten gesetzlichen Widerrufsfrist verfügbar bleiben.

Wie muss der Widerrufsbutton gestaltet sein?

Der Gesetzgeber macht hierzu klare Vorgaben.

Der Button muss

  • gut sichtbar platziert sein,
  • eindeutig beschriftet sein (z. B. „Vertrag widerrufen“),
  • sich klar von Impressum, Datenschutzerklärung oder AGB unterscheiden,
  • leicht erreichbar sein und
  • die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

So funktioniert der Widerrufsbutton

Die elektronische Widerrufsfunktion besteht aus zwei Schritten.

Schritt 1: Vertragsdaten eingeben

Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton gibt der Verbraucher die erforderlichen Vertragsdaten ein und wählt aus, wie die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.

Schritt 2: Widerruf bestätigen

Im zweiten Schritt bestätigt der Verbraucher seinen Widerruf über eine weitere Schaltfläche, beispielsweise mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“.

Welche Angaben dürfen abgefragt werden?

Zulässig sind ausschließlich:

  • Name des Verbrauchers
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags
  • E-Mail-Adresse oder ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung

Ein verpflichtender Widerrufsgrund darf nicht abgefragt werden.

Eingangsbestätigung nach dem Widerruf

Nach Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – beispielsweise per E-Mail – versenden.

Diese Bestätigung muss mindestens enthalten:

  • den Inhalt der Widerrufserklärung,
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Wichtig: Die Eingangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang des Widerrufs, nicht dessen rechtliche Wirksamkeit.

Widerrufsbutton und Kündigungsbutton: Wo liegt der Unterschied?

Der Widerrufsbutton ersetzt den bereits bekannten Kündigungsbutton nicht.

Während ein Widerruf einen Vertrag rückabwickelt, beendet eine Kündigung ein Dauerschuldverhältnis erst für die Zukunft.

Beide Funktionen müssen daher eindeutig voneinander getrennt sein.

Ab wann gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Die gesetzliche Verpflichtung tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt müssen alle betroffenen Unternehmen den Widerrufsbutton auf ihrer Website oder in ihrem Onlineshop bereitstellen.

Welche Unterlagen müssen Unternehmen zusätzlich anpassen?

Neben der technischen Umsetzung sollten Unternehmen auch ihre Rechtstexte überprüfen.

Insbesondere sollten angepasst werden:

  • die Widerrufsbelehrung,
  • gegebenenfalls die Datenschutzerklärung.

Diese Änderungen sollten erst zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Unternehmen, die den Widerrufsbutton nicht rechtzeitig bereitstellen, riskieren unter anderem:

  • Abmahnungen,
  • Bußgelder,
  • eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage, wenn gesetzlich erforderliche Informationen fehlen.

Eine rechtzeitige Umsetzung schützt daher vor unnötigen rechtlichen Risiken.

Fazit: Jetzt auf den Widerrufsbutton vorbereiten

Die Einführung des Widerrufsbuttons betrifft nahezu alle Unternehmen, die Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen. Wer einen Onlineshop betreibt oder Dienstleistungen online anbietet, sollte die technische Umsetzung sowie die Anpassung der Rechtstexte frühzeitig planen.

Nicht betroffen sind Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind oder keine Online-Verträge mit Verbrauchern abschließen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist der Widerrufsbutton auch für kleine Unternehmen Pflicht?

Ja. Die Unternehmensgröße spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich, ob Online-Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden.

Gilt die Pflicht auch für Online-Kurse oder digitale Produkte?

Ja, sofern für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Gilt der Widerrufsbutton auch für reine B2B-Unternehmen?

Nein. Unternehmen, die ausschließlich Geschäfte mit anderen Unternehmen abschließen, müssen keinen Widerrufsbutton bereitstellen.

Ab wann muss der Widerrufsbutton vorhanden sein?

Die gesetzliche Pflicht gilt ab dem 19. Juni 2026.

Wo können Sie sich zum Widerrufsbutton beraten lassen?

Die neuen gesetzlichen Vorgaben werfen bei vielen Unternehmen Fragen auf. Erste Informationen und Orientierung erhalten Sie bei Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer (IHK). Dort finden Sie Informationen zur neuen Rechtslage sowie Ansprechpartner für allgemeine Fragen.

Für eine verbindliche rechtliche Bewertung Ihres individuellen Falls empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Isabella Örtülü
Autor

Isabella Örtülü

Ich unterstütze kleine und familiengeführte Unternehmen im DACH-Raum dabei, ihr Marketing besser zu verstehen, sinnvoll zu strukturieren und klarer aufzubauen - ohne Überforderung und ohne unnötige Maßnahmen. Eine Frage begleitet meine Arbeit immer: „Wie fühlt sich das aus Sicht Ihrer Kundinnen und Kunden an?“